Allgemeine Geschäftsbedingungen

B2B Reisebedingungen für Wiederverkäufer

Die Leistungspflicht der Firma Sachsen Incoming GmbH besteht in der Verschaffung von vertraglich vereinbarten Reiseleistungen (als einzelne Reisebausteine oder einer Gesamtheit von Reiseleistungen – als Reisepakete genannt) an den Auftraggeber (AG genannt).

Die Sachsen Incoming GmbH ist unmittelbar zur Leistungserbringung verpflichteter Vertragspartner, soweit Sachsen Incoming GmbH nicht nach Ziff. 11. dieser Vertragsbestimmungen oder nach den individuellen vertraglichen Vereinbarungen lediglich Vermittler von Reiseleistungen ist.

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der Sachsen Incoming GmbH und dem jeweiligen AG. Die AGB der Sachsen Incoming GmnH gelten ausschließlich; Gegenbestätigungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch bei Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners bei Angebotsabgabe oder Angebotsannahme des Vertragspartners.

Abweichenden Vorschriften und Regelungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn Sachsen Incoming GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Werden im Einzelfall nach ausdrücklicher Zustimmung durch Sachsen Incoming anderweitige Vorschriften und Regelungen vereinbart, so gehen diese diesen AGB vor. Gleiches gilt in den Fällen, in denen in dem zugrunde liegenden Angebot von Sachsen Incoming abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.

1. Vertragsabschluss

Der AG kann sein Interesse an der Buchung der angebotenen Reiseleistungen telefonisch, per E-Mail, per Fax, über das Internet und schriftlich übermitteln. Diese Interessenbekundung ist für den AG und Sachsen Incoming GmbH unverbindlich und begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen eines Vertrages.

Sachsen Incoming GmbH wird auf der Grundlage der Interessenbekundung des AG Vorschläge zu den möglichen Reiseleistungen und zum Reiseablauf unterbreiten. Diese begründen keinen Anspruch auf das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrages.

Auf der Grundlage der Vorschläge unterbreitet Sachsen Incoming GmbH dem AG schriftlich, per Fax oder per E-Mail ein verbindliches Vertragsangebot und bietet dem AG damit den Vertragsabschluss verbindlich auf der Grundlage der enthaltenen Vertragsbedingungen, aller zusätzlicher Hinweise und Informationen an.

Das Angebot kann nur durch eine von einer vertretungsberechtigten Person des AG unterzeichneten Annahmeerklärung angenommen werden.

Der Vertrag kommt rechtsverbindlich mit dem Eingang der Annahmeerklärung des AG bei Sachsen Incoming GmbH zu Stande. Es bedarf einer Eingangsbestätigung oder Buchungsbestätigung durch Sachsen Incoming GmbH.

Soweit die Annahmeerklärung des AG Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, kommt der Vertrag nur dann zu Stande, wenn Sachsen Incoming GmbH eine entsprechende Rückbestätigung unter Einschluss dieser Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vornimmt. Ansonsten kommt der Vertrag nicht zu Stande. Der AG ist demnach gehalten, soweit er Erweiterungen, Einschränkungen oder Ergänzungen gegenüber dem ihm zugegangenen Angebot wünscht, solche unverzüglich mit Sachsen Incoming GmbH abzuklären und diese bereits zur Übermittlung eines entsprechend geänderten Angebots zu veranlassen.

Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen, Zusicherungen und Nebenabreden nach Vertragsschluss bedürfen der Schriftform unter Einschluss der elektronischen Textform. Soweit diese telefonisch oder mündlich verabredet werden, ist die Schriftform nach den Grundsätzen kaufmännischer Bestätigungsschreiben gewahrt, wenn Sachsen Incoming GmbH dem AG entsprechende Vereinbarungen schriftlich, per Fax oder E-mail bestätigt und der AG einer solchen Bestätigung nicht unverzüglich widerspricht.
 
 

2. Leistungen

Die Leistungsverpflichtung von Sachsen Incoming GmbH bestimmt sich bei Verträgen, die auf der Grundlage des schriftlichen Angebots abgeschlossen werden, aus den darin enthaltenen Angaben über Preise und Leistungen. Sachsen Incoming GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass Texte des Reiseverlaufs Beschreibungen von optionalen oder zubuchbaren Leistungen enthalten können.

Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von Sachsen Incoming GmbH nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich von Sachsen Incoming GmbH zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung oder Angaben und Auskünften von Sachsen Incoming GmbH stehen.

Grundsätzlich sind Sachsen Incoming GmbH Leistungsänderungen gestattet, wenn die Teilnehmer des AG nach den gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägigen Rechtsprechung verpflichtet sind, derartige Änderungen ohne Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises oder ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag hinzunehmen. Dies gilt insbesondere für unwesentliche Änderungen im Reiseablauf, bei Besichtigungsreisen insbesondere auch für die Umstellung und Änderung von Programmabläufen sowie die Ersetzung von Programmpunkten und Besichtigungspunkten.

Darüber hinaus sind Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages gestattet, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Sachsen Incoming GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche des AG bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sachsen Incoming GmbH ist verpflichtet, den AG über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

Bei erheblicher Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Auftraggeber vom Vertrag kostenfrei zurücktreten oder die Durchführung einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn Sachsen Incoming GmbH in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Auftraggeber aus seinem Angebot anzubieten. Der Auftraggeber hat diese Rechte nach Zugang der Erklärung über die Änderung der Reiseleistung unverzüglich gegenüber Sachsen Incoming GmbH geltend zu machen.
 
 

3. Preise/Preisänderungen

Es gelten die im Einzelfall zwischen Sachsen Incoming GmbH und dem AG vereinbarten Preise.

Sachsen Incoming GmbH kann Preiserhöhungen verlangen, wenn es im Einzelfall vertraglich vereinbart wurde. Dies gilt bei Preisabsprachen, bei denen der vereinbarte Preis von der Zahl der Teilnehmer abhängig ist.

Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Vertrages kann der Preis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Leistungen dadurch für Sachsen Incoming GmbH verteuert haben.

Eine Erhöhung des Preises ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und dem Reiseantritt ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. Den vereinbarten Gesamtgruppenpreis unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers zu erhöhen, sofern nachweisbar und nicht gegen Treu und Glauben herbeigeführte notwendige Preisänderungen unserer Leistungsträger vorliegen, ist möglich. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der AG berechtigt, ohne Stornierungskosten vom Vertrag zurückzutreten.

Im Falle einer Erhöhung der Mehrwertsteuer auf Preise für vertraglich vereinbarte Reiseleistungen ist Sachsen Incoming GmbH berechtigt, vom AG eine entsprechende Preiserhöhung zu fordern, soweit Sachsen Incoming GmbH nachweist, dass sie zur entsprechenden Abführung der erhöhten Mehrwertsteuer verpflichtet ist.

Die Preise sind - soweit nicht anders ausgewiesen - nicht provisionsfähige Preise in Euro. Sie beziehen sich auf eine Kalkulationsgrundlage von 25 zahlenden Teilnehmern, soweit keine andere Vereinbarung vorliegt. Die bei den Reisen angegebene Freiplatzregelung ist auf die Anzahl der voll bezahlenden Reiseteilnehmer bezogen.
 
 

4. Zahlung

Nach Abschluss des Vertrages ist keine Anzahlung zu zahlen. Der AG hat auf vertraglich festgelegte Sonderregelungen zu achten.

Der Rechnungsbetrag ist bis 14 Werktage vor Reisebeginn gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen. Bei kurzfristigem Vertragsschluss innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn ist der AG verpflichtet, den Reisepreis gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen sofort zu zahlen.

Wurde der vereinbarte Gesamtgruppenpreis vom AG nicht fristgemäß vor Reiseantritt gezahlt, kann Sachsen Incoming GmbH die Leistung verweigern und nach Mahnung sowie Setzen einer angemessenen Frist zurücktreten und Schadenersatz verlangen.

Tritt der AG in diesem Fall die Reise nicht an, so kann Sachsen Incoming GmbH statt der genannten Ansprüche auch eine Entschädigung nach Ziff. 6 des Vertrags verlangen.

Zahlungen sind grundsätzlich in der ausdrücklich vereinbarten Zahlungsart zu leisten. Sind ausdrückliche Vereinbarungen über die Zahlungsart nicht getroffen worden, sind Zahlungen ausschließlich durch Banküberweisung zu leisten.
 
 

5. Anzeigepflicht

Der AG wird seine Reiseausschreibung ausschließlich in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen mit Sachsen Incoming GmbH über die vertraglichen Leistungen erstellen und bezüglich der von Sachsen Incoming GmbH zu erbringenden vertraglichen Leistungen keine Leistungsmerkmale ausschreiben, den Kunden bestätigen oder zusichern oder entsprechende Auskünfte über Reiseleistungen erteilen, die im Widerspruch zu den mit Sachsen Incoming GmbH vereinbarten Leistungsinhalten stehen oder darüber hinausgehen. Von dieser Verpflichtung des AG unberührt bleiben das Recht und die freie Entscheidung des AG, Beförderungsleistungen und sonstige Leistungen selbst zu organisieren, anzubieten und zum Gegenstand seiner vertraglichen Leistungen und Pauschalangebote gegenüber seinen Teilnehmern zu machen.

Der AG ist, unabhängig von einer gesetzlichen oder vertraglichen Rügepflicht seiner Teilnehmer ihm gegenüber, verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der von Sachsen Incoming GmbH genannten Stelle und dem Leistungsträger anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Verweigert dieser die Abhilfe oder ist dieser nicht erreichbar, so hat der AG unverzüglich eine entsprechende Mängelrüge mit Abhilfeverlangen an Sachsen Incoming GmbH zu richten.
 
 

6. Rücktritt des Auftraggebers

Sofern keine abweichenden Stornofristen bzw. -gebühren vereinbart sind, ist der AG bei Rücktritt verpflichtet, pauschaliert folgende Entschädigung bzw. die Stornogebühren an Sachsen Incoming GmbH zu zahlen:

Rücktritt des AG bis zum vereinbarten kostenlosen Stornotermin (i. d. R. 32 Tage vor Anreise, außer es sind andere Fristen vereinbart und genannt worden): kostenfrei;
Rücktritt zwischen dem 31. und einschließlich des 14. Tags vor Reisebeginn pauschaliert 40% des Gesamtgruppenpreises;
Rücktritt zwischen dem 13. und einschließlich des 7. Tags vor Reisebeginn pauschaliert 70% des Gesamtgruppenpreises;
Rücktritt zwischen dem 6. und einschließlich des 1. Tags vor Reisebeginn pauschaliert 80% des Gesamtgruppenpreises;
Bei Nichtantritt der Reise ohne vorherige schriftliche Benachrichtigung des Veranstalters werden 90% des vereinbarten Gesamtgruppenpreises fällig.

Sofern der AG nicht die gesamte Gruppe, sondern nur einen Teil der Gruppe storniert und auf Grund dessen die vereinbarte Mindestteilnehmerzahl nicht mehr erreicht, wird der neue Preis mit dem AG unter Berücksichtigung seiner Interessen und den Möglichkeiten von Sachsen Incoming GmbH erneut festgesetzt. Kommt keine Einigung zustande, so gilt der Rücktritt für einen Teil der Gruppe als Rücktritt des Auftraggebers für die Gesamtgruppe. Es gelten sodann die normalen Stornosätze.

Bei Reisen mit Eintrittskarten für Veranstaltungen werden bei Stornierung die Eintrittsgelder in voller Höhe berechnet, sofern Sachsen Incoming GmbH nicht in der Lage ist, die Eintrittskarten gegen Auszahlung des Eintrittsgeldes durch den jeweiligen Veranstalter zurückzugeben oder anderweitig zu verwerten. Im zuletzt genannten Fall werden die von Sachsen Incoming GmbH erzielten Beträge zurückerstattet. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der schriftliche Zugang der Erklärungen (Rücktritt etc.) für die Einhaltung der Fristen bei Sachsen Incoming GmbH maßgeblich. Textform (Fax, E-Mail) ist ausreichend, wenn der Auftraggeber insofern den Zugang bei uns nachweisen kann.
 
 

7. Änderungen auf Verlangen des Auftraggebers

Verlangt der AG nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann Sachsen Incoming GmbH ein pauschales Bearbeitungsentgelt von 20,- Euro verlangen, soweit eine höhere Entschädigung nicht nachgewiesen wird.

Vom AG verlangte Umbuchungen der Gruppenreise bedürfen der einvernehmlichen Vertragsänderung. Kommt eine einvernehmliche Vertragsänderung nicht zustande, so ergeben sich die Rechte beider Teile aus diesem Vertrag.

Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist der AG jederzeit berechtigt, namentlich bestimmte Reiseteilnehmer gegen andere Reiseteilnehmer auszutauschen.
 
 

8. Kündigung infolge höherer Gewalt

Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigungen erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare höhere Gewalt wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften und gleichgewichtige Fälle nach Reisebeginn berechtigen beide Teile zur Kündigung.

Nach Kündigung kann Sachsen Incoming GmbH für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung in Anrechnung des vereinbarten Gesamtgruppenpreises verlangen.

Entfällt die Geschäftsgrundlage für den Vertrag vor Reisebeginn infolge von keinem der Vertragsparteien zu vertretenden Umständen (höhere Gewalt) und entstehen Sachsen Incoming GmbH Kosten, die trotz nachweisbarer Versuche seitens Sachsen Incoming GmbH bei Leistungsträgern nicht vermieden werden können, so tragen die Vertragsparteien diese Kosten je zur Hälfte.
 
 

9. Pass-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften

Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der Pass-, Visa,- Zoll,- Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich.
 
 

10. Haftungsbeschränkung

Der AG ist verpflichtet, Sachsen Incoming GmbH unverzüglich von Personen- und Sachschäden während der Reise oder Veranstaltung zu unterrichten, soweit in Betracht kommt, dass Sachsen Incoming GmbH bezüglich solcher Ereignisse dem AG oder seinen Teilnehmern gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein könnte.

Der AG hat im Falle eines solchen Ereignisses alle Beweismittel, insbesondere Namen und Anschriften von in Betracht kommenden Zeugen zu sichern. Er hat eine polizeiliche Aufnahme des Ereignisses sowie der Sicherstellung der Daten und Unterlagen entsprechender Ermittlungsbehörden zu veranlassen.

Die vertragliche Haftung von Sachsen Incoming GmbH für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Gesamtgruppenpreis beschränkt, soweit ein Schaden des AG weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn Sachsen Incoming GmbH für einen dem AG entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Für alle gegen Sachsen Incoming GmbH gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Gesamtgruppenpreises beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind.
 
 

11. Haftungsbeschränkungen bei Fremdleistungen

Sachsen Incoming GmbH haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten, die ausdrücklich und eindeutig als Fremdleistungen in der Reisebeschreibung bzw. den Reiseunterlagen bezeichnet sind. Das gilt insbesondere für Zusatzprogramme im Verlauf der Reise. Unberührt bleiben Vermittlerpflichten.

Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem AG ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt Sachsen Incoming GmbH insoweit Fremdleistungen. Sachsen Incoming GmbH haftet hier nicht für die Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen des Leistungsträgers. Die Haftung für die Vermittlung der Leistung bleibt unberührt.
 
 

12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der vertraglichen Leistungen hat der AG innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Datum des vertraglich vorgesehenen Reiseendes schriftlich gegenüber Sachsen Incoming GmbH geltend zu machen.

Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der AG die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

Ansprüche des AG nach Ziffer 12. verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an Sachsen Incoming GmbH durch den Auftraggeber beginnt.

Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 12. betroffenen Ansprüche in zwei Jahren. Im Übrigen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
 
 

13. Rechtswahl

Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss internationaler Abkommen, soweit diese nicht nach Ziff. 14. des Vertrags eingreifen. Die Vertragssprache ist deutsch, sofern keine abweichende Vereinbarung ausdrücklich getroffen ist. Übersetzungen dienen lediglich der Information des Auftraggebers. Maßgeblich ist der jeweilige deutsche Originaltext.
 
 

14. Gerichtstand

Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz von Sachsen Incoming GmbH.
 
 

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.